Kreis beschließt Trinkwasser-Sparverordnung
Die Wasservorräte in den Talsperren Siegen-Wittgensteins sind bedrohlich gesunken. Daher hat der Kreis Siegen-Wittgenstein eine zeitlich befristete Verordnung erlassen, um die Nutzung von Trinkwasser zu beschränken.
Füllstände deutlich unter dem Durchschnittswert der vergangenen Jahre
Der Kreis Siegen-Wittgenstein erlebt seit Monaten eine außergewöhnliche Trockenheit. Bereits 2025 gab es deutlich zu wenig Niederschlag. Seit Mai 2026 hält eine ausgeprägte Hitze- und Trockenperiode an.
Das hat direkte Auswirkungen auf unsere Wasserversorgung. Rund 85 bis 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs im Kreis werden über die Breitenbach- und die Obernautalsperre gedeckt. Beide Talsperren haben derzeit deutlich niedrigere Füllstände als in den vergangenen Jahren:
- Obernautalsperre: 46 Prozent
- Breitenbachtalsperre: 57 Prozent
Normalerweise wären die Talsperren zu diesem Zeitpunkt zu über 70% gefüllt (basierend auf den Mittelwerten der Jahre 1981-2024).
Gleichzeitig steigt bei heißem Wetter der Wasserverbrauch. Wenn weiterhin so viel Wasser verbraucht wird und ausreichender Niederschlag ausbleibt, kann sich die Situation weiter verschärfen. Schon in absehbarer Zeit wäre die Qualität unseres Trinkwassers beeinträchtigt, weil das bodennahe Kaltwasser bald aufgebraucht ist. Bei anhaltender Trockenheit können anschließend Versorgungsengpässe entstehen.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreisausschuss am 21. August 2026 eine „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ verabschiedet.
Die Verordnung tritt mit dem Beschluss des Kreisausschusses am Montag, 24. August 2026, in Kraft.
Verboten ist demnach:
- Das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.
- Der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, oder Nebelduschen.
- Das Befüllen von Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. Ä. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. Ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen.
Ausgenommen hiervon sind:
- Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
- land- und forstwirtschaftliche Flächen,
- Friedhöfe,
- Neuanpflanzungen,
- in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
Untersagt ist zudem:
- das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
- das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
- das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist