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Steuersätze und Gebühren

Gemeindesteuern

Die Grundsteuerhebesätze betragen für die

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 250 v. H.
  • Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) 650 v. H.

Die Gewerbesteuer beträgt 440 v. H.

Hundesteuer

Die Steuer beträgt jährlich, wenn

  • nur ein Hund gehalten wird 84,00 Euro
  • zwei Hunde gehalten werden 96,00 Euro je Hund
  • drei oder mehrere Hunde gehalten werden 106,00 Euro je Hund
  • ein gefährlicher Hund gehalten wird 150,00 Euro
  • zwei oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 300,00 Euro je Hund

Müllabfuhrgebühr (2023)

Jahresgebührensätze für die Restmüllbehälter

Die Jahresgebühr beträgt

a) für einen 80 l Restmüllbehälter Entleerung im 8-Wochen-Rhythmus (nur für den 1 Personenhaushalt) 38,40€

b) für einen 80 l Restmüllbehälter Entleerung im 4-Wochen-Rhythmus 70,80€

c) für einen 120 l Restmüllbehälter Entleerung im 4-Wochen-Rhythmus 104,16€

d) für einen 240 l RestmüllbehälterEntleerung im 4-Wochen-Rhythmus 206,64€

e) für einen 1.100 l RestmüllbehälterEntleerung im 4-Wochen-Rhythmus in Höhe von 979,20€

Jahresgebührensätze für die Bioabfallbehälter (Entleerung im 2-Wochen-Rhythmus)

Die Jahresgebühr beträgt

a) für einen 120 l Bioabfallbehälter  81,72€

b) für einen 240 l Bioabfallbehälter 162,12€

c) für einen 1.100 l Bioabfallbehälter 744,00€

Jahresgebührensätze für die Altpapierbehälter (Entleerung im 4-Wochen-Rhythmus)/Altpapiersammlung mittels Depotcontainer)

Die Jahresgebühr beträgt

a) für einen 240 l Altpapierbehälter oder die Benutzung des Depotcontainer im Bereich des Alten Flecken (Sonderregelung in § 11a der Abfallentsorgungssatzung) 0,00 €

b) für einen 1.100 l Altpapierbehälter 1,68€

Gebühren Restmüllsack

(ca. 60 l) pro Stück 8,00 €

Gebühr Bioabfallsack

(ca. 60 l) pro Stück 8,00 €

Gebühr bei Behälteraustausch (außer für Altpapierbehälter)

Die Gebühr für den notwendigen Austausch des Abfallbehälters bei Volumenwechsel bzw. bei Änderung des Abfuhrrhythmus beträgt 27,70€ (Ausgenommen Umzüge/Zuzüge/Geburten und Sterbefälle)


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Straßenreinigungsgebühr

Maßstab für die Gebührenberechnung ist der Quadratwurzelwert aus der Fläche des veranlagten Grundstückes, gerundet auf einen vollen Zahlenwert.
Dieser Berechnungsfaktor wird mit dem Gebührensatz multipliziert. Näheres ergibt sich aus der Straßenreinigungsgebührensatzung.

Gebührensatz für Winterreinigung

  • Landes- und Kreisstraßen      Straßenkategorie I   0,82€
  • Stadtstraßen mit Priorität       Straßenkategorie II   2,16€
  • Stadtstraßen ohne Priorität    Straßenkategorie III  1,30€

Für die Sommerreinigung werden je Berechnungsfaktor 0,11 Euro berechnet.

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Abwassergebühren

Schmutzwassergebühr

ab dem 01.01.2023 4,75 € pro m³


Niederschlagswassergebühr

ab 01.01.2023 1,30 € pro m²


Für die öffentlichen Straßenflächen beträgt die Gebühr ab 01.01.23

abweichend für jeden Quadratmeter befestigte Fläche jährlich 1,93 Euro

Wasserbenutzungsgebühr

Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage wird als Verbrauchsgebühr und Grundgebühr erhoben.
Die Verbrauchsgebühr beträgt im Jahr 2023 2,24 Euro je m3 entnommenen Wassers.

Grundgebühr bei Wasserzähler bis

  • QN  2,5 / Q3=4                          19,54€ monatlich
  • QN  6  / Q3=10                          46,91 € monatlich
  • QN 10 / Q3=16                          78,18 € monatlich
  • QN 15 / Q3=25                         117,26€ monatlich
  • QN 40 / Q3=63                         312,70€ monatlich
  • QN 60 / Q3=100 u. größer       469,05€ monatlich

Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für beide Zähler zusammen gerechnet.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe (zur Zeit 7 %) an die Stadt zu zahlen.