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16.09.2015

Wahlbekanntmachung der Stadt Freudenberg

stichlwahl
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1. Am 27. September 2015 findet die Stichwahl der Bürgermeisterin der Stadt Freudenberg statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Freudenberg ist in 26 Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. August 2015 übersandt worden sind und auch für die Stichwahl gültig sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:30 Uhr im Rathaus der Stadt Freudenberg, Mórer Platz 1, Raum 200 (Briefwahlvorstand I), Raum 201 (Briefwahlvorstand II) und Raum 300 (Briefwahlvorstand III) zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Ausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass sind zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Der Wähler hat eine Stimme.

Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin gekennzeichnet werden.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5 Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

• durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der Stadt Freudenberg oder

oder

• durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Freudenberg folgende Unterlagen beschaffen:

• einen amtlichen weißen Wahlschein

• einen amtlichen weißen Stimmzettel

• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

und

• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel - im verschlossenen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Gemäß § 24 Abs. 3, 46 b KWahlG ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr ebenfalls unzulässig.

Freudenberg, 16. September 2015

Der Wahlleiter

Günther