»Schilderklau« - Diebstahl, Sachbeschädigung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Das Mitnehmen, Umstellen, Zerstören und Beschmieren von Verkehrsschildern ist keineswegs ein „Kavaliersdelikt“. In den vergangenen Monaten kommt es innerhalb des Stadtgebietes häufiger zu solchen gefährlichen und kostspieligen Aktionen. So auch am vergangenen Wochenende an der Siegener Straße und im Kurpark.
Das unberechtigte Mitnehmen eines Schildes stellt in der Regel einen Diebstahl dar. Daneben kann auch eine Sachbeschädigung nach § 242 StGB (Strafrahmen bis zu 5 Jahre Haftstrafe oder Geldstrafe) vorliegen, wenn bei dem Versuch, das begehrte Objekt abzumontieren, Schäden entstehen oder das Schild gar mutwillig zerstört wird.
Neben der Strafe wird der Einsatz von Mitarbeitenden der Stadt oder des Landesbetriebes Straßenbau NRW zu bezahlen sein, die feststellen, wo das Straßenschild hingehört und dieses wieder an der richtigen Stelle aufstellen, ebenso wie sämtliche Materialkosten.
Besonders folgenschwer kann es werden, wenn durch das fehlende Verkehrsschild der Straßenverkehr gefährdet wird. Eine solche Gefährdung entsteht beispielsweise bei einem Diebstahl von Stopp- und Vorfahrtsschildern, Einbahnstraßenschildern, bei dem Entwenden von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder bei Baustellenbeschilderungen und -absperrungen.
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist in § 315b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verkehrsschilder unterliegen als „Anlage des öffentlichen Straßenverkehrs“ dieser Vorschrift.
Wer ein Verkehrsschild unberechtigt als Souvenir mitnimmt, „beseitigt“ die Anlage in strafbarer Weise. Es drohen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Gleiches gilt, wenn das Verkehrszeichen (z.B. durch Graffiti) übermalt und dadurch unkenntlich gemacht wird.
Die Stadt Freudenberg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, die eine solche Tat beobachten, sich unmittelbar an die Polizei oder den Ordnungsdienst zu wenden.