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Gewerbebetriebe oder/und Kleingewerbe

Abfallbeseitigung bei Gewerbebetrieben oder/und Kleingewerbe,die von zu Hause aus betrieben werden

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Pflicht, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, um die „hausmüllähnlichen Abfälle“, die die Bewohner und/oder Gewerbetreibenden erzeugen, dem Abfallkreislauf zuzuführen.

Bei Abfällen zur Verwertung (Papier, Verpackung, Bio) kann der Grundstückseigentümer (vorwiegend Grundstücke, auf denen sich Betriebe befinden) eine Befreiung erwirken, indem der nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle dem Abfallkreislauf (z. B. ein zertifizierter Entsorger) zuführt.

Bei den Abfällen zur Beseitigung (Restabfall) müssen auch gewerbliche Abfallbesitzer-/Erzeuger eine Pflichtrestmülltonne der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. § 7 S. 4 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) in Benutzung nehmen.

Bei der Gewerbeabfallverordnung handelt es sich um ein übergeordnetes Gesetz, dass die Gemeinde nicht außer Kraft setzen kann.

Lediglich das Mindestvolumen kann von der Gemeinde festgelegt werden.

Die Stadt Freudenberg liegt bei der Bemessung dieses Mindestvolumens für Restabfall mit 10 l pro Woche und Person/Gewerbe (abhängig von der Anzahl der Angestellten) im unteren Bereich.