Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum
Eine Sondernutzung besteht, wenn die öffentliche Verkehrsfläche, wie z. B. Fahrbahnen, Gehwege und Plätze, über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Hierfür ist die Erteilung einer Erlaubnis durch die Stadt Freudenberg erforderlich.
Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen gehören nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
zum Beispiel das Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten und (Abfall-)Containern, Materialablagerungen für mehr als 48 Stunden, das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, erlaubnispflichtige Automaten, Imbiss- und Blumenstände, das Anbringen von Plakattafeln, Werbe- und Informationsstände, das Aufstellen von Tischen und Stühlen für Straßencafés, Straßenfeste, usw.
Die Erteilung der Sondernutzung ist mit der Erhebung von Gebühren verbunden. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr, die in der Regel 27,90 € beträgt.
Der Antrag auf Sondernutzung muss spätestens drei Wochen vor der geplanten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Freudenberg eingegangen sein.
Bei manchen Sondernutzungen ist gleichzeitig eine verkehrsbehördliche Anordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein erforderlich
(siehe Stichwort»Straßenverkehrsangelegenheiten«).