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Information für Betriebe und Selbstständige in Zeiten von Corona

Das Corona-Kurzarbeitergeld und einige steuerliche Sofortmaßnahmen sind bereits vergangene Woche in Kraft getreten. Weitere Erlasse – etwa zur Lohn- und Umsatzsteuer – sollen in dieser Woche folgen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat wollen zudem direkte Zuschüsse an Solo-Selbständige sowie Betriebe in akuter Finanzklemme ermöglichen und dafür im Eilverfahren Gesetze ändern. Auch Überbrückungskredite sollen erleichtert werden, indem die Banken bei der Geld-Vergabe an Corona geschädigte Unternehmen über die bundeseigene KfW und Bürgschaftsbanken hohe Staatsgarantien bekommen.

 

Soforthilfen

 

„November“-Corona-Hilfe für die direkt vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbst-ständigen und Unternehmen

Die aktuellen Bund-Länder-Beschlüsse zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 sehen vor, dass Institutionen, die der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Kultureinrichtungen, Messen, Kinos und andere Freizeiteinrichtungen, Prostitutionsstätten, der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports, Schwimmbäder, Fitnessstudios etc.) geschlossen werden müssen. Geschlossen werden soll auch der gesamte Bereich der Gastronomie einschl. Bars, Clubs etc. Zur Dämpfung der wirtschaftlichen Folgen wurden neue Hilfen angekündigt.
Am 29.10.2020 haben Bundesfinanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier die angekündigten Hilfen in einer Pressekonferenz näher erläutert. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. € haben. Sie wird aus den bestehen-den Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert und soll jene unter-stützen, deren Betrieb temporär aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unter-nehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben zudem ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet.

Gewährung von Kurzarbeitergeld unter erleichterten Bedingungen.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft.

Bedingungen:

  • Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzt und dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat.
  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 Prozent durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Beantragung:

  • Das Kurzarbeitergeld wird bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur beantragt.

Weiterführende Links und Kontaktdaten:

Telefonische Auskünfte für Arbeitgeber: 0800 4555520

KfW-Bank-Corona-Hilfen

Kreditvergabe für Unternehmen und Freiberufler

Bedingungen:

KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind:

  • Der Kredit wird für Investitionen (bspw. Anlagen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge) und Betriebsmittel (bspw. Personalkosten, Mieten, Beratungskosten) bis zu 25 Mio. Euro gewährt.
  • Der effektive Jahreszins beginnt ab 1,00 Prozent.
  • Der Kredit gilt auch für Vorhaben im Ausland.

KfW-Kredit für Wachstum für Unternehmen mit einem Umsatz bis 2 Mrd. Euro:

  • Der Kredit wird für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewährt.
  • Es gibt einen leichteren Kreditzugang, da die KfW einen Teil des Risikos trägt.

ERP-Gründerkredit – Universell für Unternehmen: Kredit für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind:

  • Der Kredit wird bis zu einem Kreditbetrag bis zu 25 Mio. Euro gewährt.
  • Es gibt einen leichteren Kreditzugang, da die KfW einen Teil des Risikos trägt.

Beantragung:

Der jeweilige Kredit wird bei einem Finanzierungspartner beantragt. Das kann die Hausbank, aber auch eine andere Geschäftsbank, Direktbank, Genossenschaftsbank, Bausparkasse, Sparkasse, Versicherung oder Finanzvermittler sein. Über die KfW-Website kann man online nach einem passenden Finanzierungspartner suchen oder einen Beratungstermin vereinbaren.

 

Weiterführende Links: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unterneh-men.html

Telefonische Auskünfte bei der KfW-Bank für Unternehmen: 0800 5399001 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr)

 Bürgschaften

Bereitstellung von Bürgschaften für alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aller Branchen, sowie die Freien Berufe.

Die Bürgschaftsbank NRW unterstützt die Hausbanken bei der Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen!

Bedingungen:

  • Anhebung der Bürgschaftsobergrenzen auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro).
  • Höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft.
  • Verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen.

Beantragung:

  • Bürgschaften werden bei der Bürgschaftsbank oder über die Hausbank beantragt.

Weiterführende Links:https://www.bb-nrw.de/de/index.html

Telefonische Auskünfte bei der Bürgschaftsbank NRW: 02131 5107-0

NRW Bank Universalkredit

Kreditvergabe Zinsgünstige Darlehen mit flexiblen Laufzeiten für Vorhaben im In- und Ausland – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK oder einer Bürgschaftsbank für das durchleitende Kreditinstitut. Die Darlehen können zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Finanzierungsbedarfs eingesetzt werden, z. B. für Investitionsmaßnahmen und/oder Liquiditäts-/Betriebsmittelbedarf. Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Im Rahmen der Coronavirus-Hilfen für Unternehmen ergänzt die NRW.BANK temporär das bestehende Haftungsfreistellungsangebot von 50 Prozent Risikoübernahme um eine 80 prozentige Risikoübernahme und setzt den bisher hierfür notwendigen Mindestkreditbetrag aus.

Bedingungen:

  • Existenzgründerinnen und -gründer
  • mittelständische Unternehmen (inländische und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz – einschließlich verbundener Unternehmen – 500 Mio. € nicht überschreitet) und
  • Freie Berufe
  • Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I EU-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich. Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.

Beantragung:

  • Der Antrag und ggf. die Bürgschaft ist bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers oder bei seiner/ihrer Hausbank zu stellen.

Weiterführende Links: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKUniversalkre-dit/15260/nrwbankproduktdetail.html

NRW.BANK Service-Center: 0211 917414800

Bundeswirtschaftsministerium (BMWI)/Thema Fördermaßnahmen: 0301 8615800

 

Entschädigung von Verdienstausfällen

Zahlung einer Entschädigung für Arbeitnehmer oder Selbstständige, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden. Neben dem Verdienst-ausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben während der Zeit der Quarantäne entschädigt werden (z. B. bei einer Praxisschließung).

Bedingungen:

  • Es muss ein individuelles Verbot für die Ausübung der Tätigkeit ausgesprochen worden sein, d. h. im Zusammenhang mit dem Coronavirus eine behördlich angeordnete Quarantäne.

Beantragung:

  • Im Siegerland ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung zuständig. Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim zuständigen Landschaftsverband. Der Antrag muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots bzw. Ende der Quarantäne gestellt werden.

Weiterführende Links und Kontaktdaten:

Landschaftsverband Westfalen-Lippe: 0251 591-01

 

 

Beteiligungskapital Mikromezzaninfonds

Die Mezzaninfinanzierungen sind stille Beteiligungen, durch die Unternehmen, Existenzgründer und Freiberufler ihr Kapital erhöhen können.

Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Das führt zur sofortigen Liquiditätsstärkung und verbessert auch das Rating des Unternehmens und somit seine Kreditwürdigkeit.

Das Programm ist nicht im Rahmen der Corona-Hilfen aufgesetzt worden; es handelt sich um ein bereits bestehendes Angebot.

Bedingungen:

  • Freiberufler, die nicht dem Standesrecht unterliegen
  • Kleine Unternehmen sowie Existenzgründer
  • Spezielle Zielgruppen, die ausbilden, die aus Arbeitslosigkeit gegründet haben oder von Frauen oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden
  • Gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen

Die Freiberufler und Unternehmen müssen eine auskömmliche wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lassen.

Beantragung:

  • Beteiligungen werden bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW beantragt.

Weiterführende Links und Kontaktdaten:

Mikromezzaninfonds Info-Line: 02131 5107200

 

Herabsetzung der Steuervorauszahlung

Liquidität sichern durch Herabsetzung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen.

Bedingungen:

  • Der/die Steuerpflichtige muss aufzeigen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist, bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.

Beantragung:

  • Der Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus kann bei der Finanzverwaltung Siegen gestellt werden.

Weiterführende Links und Kontaktdaten:

Finanzverwaltung Siegen: 0271 4890-0

 

 

Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer

Liquidität sichern durch Stundung von Steuern.

Bedingungen:

  • Der/die Steuerpflichtige kann eine Steuerstundung beantragen, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Eine erhebliche Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn sich ein Betrieb zurzeit aufgrund von unvorhersehbaren Umständen in einer finanziellen Notsituation befindet. Beispiele: Forderungen sind ausgefallen, Umsatz- und Ertragseinbruch.

Den Anspruch nicht gefährden bedeutet, dass das Finanzamt von dem/der Steuerpflichtigen Sicherheitsleistungen verlangen kann. Dazu zählen z. B. Bürgschaften, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändung von Wertpapieren.

Lohnsteuer- und Umsatzsteuerbeträge werden in der Regel nicht gestundet.

Beantragung:

  • Der Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus kann bei der Finanzverwaltung Siegen gestellt werden.

Weiterführende Links und Kontaktdaten:

Finanzverwaltung Siegen: 0271 4890-0

 

Reduzierung des Krankenkassenbeitrags

gilt nur für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Die Reduzierung ist nur auf die Zukunft bezogen.

Bedingungen:

  • Unverhältnismäßige Belastung. Sie liegt vor, wenn das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem zuletzt für die Beitragsberechnung festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist.
  • Die Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit haben sich um mindestens 25 Prozent gegenüber dem Arbeitseinkommen verringert, welches für die letzte Beitragsberechnung eingesetzt wurde.

Beantragung:

  • Die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt nur auf Antrag des freiwilligen Mitgliedes. Die Beitragsreduzierung kann nur zukunftsbezogen vorgenommen werden.
  • Die freiwillig versicherten Selbstständigen müssen einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf Reduzierung der Beitragsbemessungsgrenze stellen.
  • Grundlage für die Berechnung ist der Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer und ergänzend dazu Unterlagen, die das voraussichtliche Arbeitseinkommen nachweisen.

(Quelle für die Sofortmaßnahmen: Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH)

24.03.2020