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Gewerbesteuer

Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran jedoch durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den so genannten Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO). Durch die Erhebung der Gewerbesteuer wird der Gewerbetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft besteuert. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und so genannte freie oder selbstständige Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den zuständigen Finanzämtern festgestellt. Im Anschluss daran wird die Steuer aufgrund des durch die Finanzämter festgestellten Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und durch die hebeberechtigte Gemeinde erhoben (§ 16 GewStG).

Der Hebesatz der Stadt Freudenberg für die Gewerbesteuer beträgt aktuell 440 v.H.

 

Hinweis:

Einwendungen, die sich bei Realsteuern gegen die Steuerpflicht als solche, gegen den Steuermessbetrag, den Zerlegungsanteil oder den Zuschlag wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung richten, sind unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt zu erheben, das den Steuermessbescheid oder die Zerlegungsmitteilung erlassen hat.