Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Sozialgesetzbuch XII regelt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Sie kommt für Personen in Betracht, die das Rentenalter erreicht haben und deren Renteneinkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Außerdem erhalten Personen Grundsicherung, die noch nicht im Rentenalter sind, aber -auf Zeit oder dauerhaft- voll erwerbsgemindert sind und ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte oder Vermögen verfügen.
Die Grundsicherung umfasst einen Regelsatz (Geldleistung) zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse, die angemessenen Unterkunftskosten und ggf. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten (auch Auslandsrenten) und Pensionen
- Betriebsrenten
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinseinkünfte
- Unterhaltszahlungen Angehöriger
---Diese Aufstellung ist nicht abschließend---
Zum anrechenbaren Vermögen gehören zum Beispiel:
- Grundeigentum (Gebäude, Wohnungen, Grundstücke)
- Bargeld und Bankguthaben
- Aktien, Fonds und Lebensversicherungen
- Kraftfahrzeuge
---Diese Aufstellung ist nicht abschließend---
Bestimmte Vermögenswerte sind anrechnungsfrei. Hierzu werden Sie bei Bedarf gerne beraten.